Wohnriester und nachgelagerte Besteuerung

Für Riesterverträge gilt – wie für alle Renteneinkünfte – die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. D.h. die mit oft großem Steuervorteil und staatlichen Zulagen angesparten Guthaben werden bei der Auszahlung der lebenslangen Rente (oder eines Teils – max. 30 % – des Kapitals) der Besteuerung unterworfen. Es sind 100 % der Zahlungen steuerpflichtig.

Das nimmt einen Teil des steuerlichen Vorteils aus der Ansparzeit wieder “weg”. Meist ist jedoch der Steuersatz im Alter viel geringer als im Erwerbsleben. Darum ist die Förderung trotzdem lohnend!

Was Viele (auch Berater) nicht wissen: Auch wenn vor der Rente Kapital zur Eigenheim-Finanzierung entnommen wird oder ein Riester-Darlehen aufgenommen wird, ist im Alter die Besteuerung fällig.

Bei der Entnahme von Kapital aus einem bestehendem Riestersparvertrag (als Eigenkapital) wird ein sogenanntes “Wohnförderkonto” angelegt, welches das entnommene Kapital bis zum Rentenbeginn mit 2 % verzinst. Zum Rentenbeginn ist das fiktive Kapital dann zu versteuern. Entweder jährlich bis zum 85.Lebensjahr oder auf einen Schlag (dann gibt es 30 % Rabatt).

Auch wenn ein Riesterbausparvertrag (BSV) abgeschlossen wird und z.B. zu einem Riesterdarlehen führt, passiert das Gleiche. Alle Entnahmen (die Entnahme aus dem BSV und anschliessend die monatlichen Tilgungen) werden auf einem “Wohnförderkonto” fiktiv gesammelt, mit 2 % verzinst und zum Rentenbeginn versteuert (siehe oben).

Genau genommen ist die Entnahme von Kapital sogar steuerlich günstiger, als das Ansparen bis zur Rente. Aber das ist letzlich eine Rechnung mit vielen Variablen, so dass hier keine Empfehlung gegeben werden kann.

anbei eine Beispielrechnung

 

 

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