NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung)

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann grundsätzlich jede natürliche Personen oder bestimmte Unternehmen direkt beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt beantragen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil zum Beispiel nur geringe Einkünfte erzielt wurden. Zu diesem Personenkreis zählen in den meisten Fällen KinderRentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Bei Unternehmen und nicht-natürlichen Investoren können weitere Gründe vorliegen.

Ihre Vorteile mit einer NV-Bescheinigung:

  • Keine Abgeltungsteuer zahlen
  • Keine Steuererklärung abgeben
  • Keine Freistellungsaufträge bei Banken verwalten

Anleger, deren Einkünfte 2013 voraussichtlich 8.130 € / 16.260 € (ledig/verheiratet) nicht übersteigen, können bei ihrem Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) beantragen. Sie erhalten ihre Erträge dann ohne Zinsabschlag ausgezahlt. Dieses ist auch bei besserverdienenden Personen möglich, vorausgesetzt der Sparpauschbetrag von 801 € / 1.602 € (ledig/verheiratet) ist noch nicht genutzt bzw. ausgeschöpft worden.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist insbesondere für Rentner und Kinder interessant, wenn sie Zinseinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 € / 1.602 € (ledig/verheiratet) haben.

  • Kinder erzielen normalerweise keine Einkünfte. Daher lohnt es sich für die Eltern immer, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Insbesondere wenn Vermögen übertragen wird und die daraus erzielten Kapitalerträge die Freibeträge übersteigen.
  • Rentner haben gewöhnlich kein Arbeitseinkommen. Beispiel: Bei 5.000 Euro Zinsen oder Dividenden abzüglich Freibetrag sind bei Verheirateten 3.398 Euro zu versteuern. Beträgt das zu versteuernde Einkommen, also Rente minus Rentenfreibetrag plus Zinseinkünfte minus Sparerpauschbetrag, weniger als der Grundfreibetrag von 8.130 € bzw. 16.260 € (ledig/verheiratet), sollte man eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese bei Ihrer Bank abgeben. Diese führen dann keine Abgeltungssteuer an den Fiskus ab, sondern überweisen den vollen Kapitalertrag.

Hinweis: Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden. Wenn Sie bei  Ihrer Bank Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, brauchen Sie keinen Freistellungsauftrag mehr zu stellen. Die NV-Bescheinigung ist aber keine Befreiung von der Steuerpflicht. Wenn die Einkünfte höher ausfallen als erwartet, muss der Betrag über dem Grundfreibetrag versteuert werden.

Den Antrag auf eine NV-Bescheinigung (NV 1 A ) ist jahresneutral und kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als PDF heruntergeladen oder online am Computer ausgefüllt werden.

Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden. Dafür benötigt das Finanzamt die Steuerbescheide der letzten Jahre.

In diesem Antrag muss man sämtliche Renteneinnahmen, Kapitaleinnahmen, Einnahmen aus Nebenjobs und vor allem aber alle steuersparenden Posten wie Behindertenpauschbetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erklären. Das zu versteuernde Einkommen muss unter 8.130 € / 16.260 € (ledig/verheiratet) liegen, um die NV-Bescheinigung zu bekommen.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung reichen Sie dann bei Ihrer Bank ein, von der Sie Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden haben. Hierfür tragen Sie in Zeile 22 des Antragsformulars ein, wie viele NV-Bescheinigungen Sie brauchen.

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