Beitragsentlastungstarife in der PKV steuerlich absetzbar

Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben zur “Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Versorgungsaufwendungen und Altersbezügen” (unter Randziffer 88) vom 19. August 2013 formuliert:

Zahlt der Versicherte für seine Basisabsicherung zunächst einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung i. S. d. § 12 Absatz 4a VAG eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung für seine Basisabsicherung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbar und im Rahmen der für den VZ der Zahlung geleisteten Beiträge zu melden.

Beiträge für Beitragsentlastungstarife privater Krankenversicherer, die grundsätzlich die o.a. Voraussetzungen erfüllen, sind also (bezogen auf den Anteil der  ”Grundabsicherung”, der ungefähr dem des Rahmens der GKV entspricht) steuerlich berücksichtigungsfähig.

Ein zweiter steuerlicher Vorteil besteht im Alter.

Die Minderung des Beitrags zur privaten KV führt zu keiner steuerpflichtigen Einnahme (wie das z.B. die Auszahlung einer private Rente tun würde)!

Fazit:  heute weniger Steuern + im Alter weniger Steuern

TIPP: zahlen Sie möglichst so viel Beitrag wie Sie auch in der gesetzl. KV zahlen würden. Dann haben Sie  heute mehr Leistungen und zahlen im Alter erheblich weniger Beitrag :-)!

BEISPIEL: Optimierung des Beitrags im Alter bei der Hanse Merkur mit Entlastung und Tarifwechsel bei gleichen Leistungen

beispiel-pkv-im-alter

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