Änderungen für privat Krankenversicherte beschlossen
Absatz 8 der Beschlüsse des Bundestages am 31. Januar und 1. Februar (link)
Bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 31. Januar einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (17/11469) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12199) angenommen. Das Gesetz zielt darauf ab, Probleme bei der Anwendung verschiedener Regelungen zu beheben, die das Recht der privaten Krankenversicherung betreffen. So kann ein Versicherungsnehmer vom Versicherer nun jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen, wenn der im Basistarif vereinbarte Selbstbehalt den Beitrag nicht angemessen verringert. Der Vertrag muss innerhalb von drei Monaten umgestellt werden. Die Kündigungsfrist wird von einem auf zwei Monate verlängert, der wechselwillige Versicherte muss die neue Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung nachweisen. Der Versicherte kann vor Beginn einer Heilbehandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes dafür verlangen. Ist die Auskunft innerhalb von vier Wochen, in dringenden Fällen von zwei Wochen, nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Behandlung notwendig ist. Ausgeschlossen wird der Wechsel von einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist. Verbessert wird die Stellung des Versicherers bei Insolvenz des Haftpflichtversicherers durch Beschränkung der Regressmöglichkeiten.